Was kostet Logopädie?
Als Teil der medizinischen Grundversorgung gelten für Patient(inn)en der gesetzlichen Krankenversicherung die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen. Gemäß § 32 Absatz 2 SGB V i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V haben Patient(inn)en, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10% der Behandlungskosten sowie EUR 10,00 je Verordnung (Rezeptgebühr) selbst zu zahlen, soweit sie auf ihren Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse nicht von der Zuzahlung befreit sind. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind immer von der Zuzahlung befreit.
Für Patient(inn)en in der privaten Krankenversicherung und Selbstzahler informieren wir zu Beginn der Therapie im Rahmen des Behandlungsvertrages über die anfallenden Kosten. Diese orientieren sich an den Sätzen der GebüTh.
Da für den Bereich der privat versicherten Patienten keine einheitlichen Tarifverträge existieren, hat sich innerhalb der Heilberufe die Verfahrensweise bewährt, aktive therapeutische Maßnahmen mit dem 1,8- bis 2,3- fachen des höchsten Satzes einer gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen. Diese Vorgehensweise haben mehrere Gerichte in der ersten und zweiten Instanz bestätigt. Dies entspricht auch den üblichen Steigerungssätzen der Ärzte. Wir bleiben mit unserem Vergütungsverzeichnis und den ausgewiesenen Preisen unter diesen Werten zurück.
Bitte beachten Sie, dass der Umfang und die Erstattungsfähigkeit je nach Versicherung und Tarif der privaten Krankenversicherung individuell unterscheidet und dass auch die von Beihilfeträgern erstatteten Höchstbeträge bewusst einen Eigenanteil vorsehen. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung im Vorhinein über den Umfang der für Sie zu erhaltenden Erstattungen.